Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2023:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
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Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:2. Unternehmer3. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / CH-AT-DE / U1 versendet
 

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Großhändler U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U3 zu liefern. Der Schweizer Großhändler U1 meldet die Waren zum freien Verkehr in Deutschland an, liefert "verzollt und versteuert" und ist demnach Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Deutschland).
    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Österreich)
  • "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Deutschland)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Deutschland (U3)

  • Einfuhrumsatzsteuer:

    • Nachdem der Schweizer Unternehmer U1 beim Grenzübertritt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über die Waren hat, ist er zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt berechtigt.

    • Wenn der Unternehmer U1 zwar den Transport beauftragt, aber nicht "verzollt und versteuert" liefert, sondern beispielsweise die Anmeldung zum freien Verkehr für den Unternehmer U2 erfolgt, findet keine Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8 UStG statt. Der Unternehmer U1 müsste sich dadurch nicht in Deutschland registrieren.
      Bei Anmeldung zum freien Verkehr durch einen U2 nachfolgenden Unternehmer kommt weiters § 4 Nr. 4b UStG zur Anwendung und die der Einfuhr vorangelagerten Lieferungen sind bei Erfüllung aller Voraussetzungen steuerbefreit. Der Anmelder ist überdies zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (siehe auch 3.14. Abs. 16 Beispiel a UStAE). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ware zuvor in einem Zolllager war. Sollte die Ware hingegen bereits beim Grenzübertritt zum freien Verkehr angemeldet worden sein, so beachten Sie bitte die Ausführungen im Beispiel 8 auf www.reihengeschaefte.de.

  • Besonderes Merkmal dieses Reihengeschäfts
    • Da der Lieferer U1 die Waren zum freien Verkehr anmeldet und somit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, kommt es zur Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland. Aus diesem Grund ist die Lieferung von U1 an U2 in Deutschland steuerbar (19% dt. USt) und der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in Deutschland registrieren lassen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus der Schweiz):

  • Registrierung:

    • Der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Deutschland) und gegenüber U2 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist aufgrund der Lieferortverlagerung nach Deutschland gem. § 3 Abs. 8 UStG in Deutschland steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen deutschen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldungen:

      a) beim Schweizer Finanzamt: Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.

      b) beim deutschen Finanzamt: Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung beim deutschen Finanzamt.
      Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus dem Titel der EUSt ist die Einfuhrumsatzsteuer in die UVA in der Zeile 39/KZ 62 (Entstandene Einfuhrumsatzsteuer) einzutragen.

Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der deutschen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim deutschen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Deutschland (U3) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen deutschen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim deutschen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das deutsche Finanzamt.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U3 (aus Deutschland):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

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