Sachverhalt:
Ein deutscher Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Großhändler U1 (=erster Lieferer). Der österreichische Unternehmer U2 holt die Maschine vom Großhändler U1 in der Schweiz ab und liefert diese direkt an den Unternehmer U3 nach Deutschland. Der österreichische Unternehmer U2 (=Zwischenhändler) meldet die Waren für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr in Deutschland an. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der österreichische Unternehmer U2 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Deutschland) und aus deutscher Sicht zusätzlich im Abgangsland Schweiz.
- "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Österreich)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Aus deutscher Sicht liegt eine steuerbare Lieferung in der Schweiz (U1) vor.
- "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Deutschland)
- Einfuhrumsatzsteuer:
- Nachdem der österreichische Unternehmer U2 beim Grenzübertritt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über die Waren hat, ist er zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt berechtigt.
- Sollte abweichend zum oben dargestellten Sachverhalt die Anmeldung zum freien Verkehr durch U3 erfolgen, findet die bewegte Lieferung zwischen U1 und U2 statt, es kommt zu keiner Lieferortverlagerung und § 4 Nr. 4b UStG kommt zur Anwendung. Demnach ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Lieferung von U2 an U3 steuerbefreit. Der Anmelder U3 ist überdies zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (siehe auch 3.14. Abs. 16 Beispiel 1 UStAE). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ware zuvor in einem Zolllager war. Sollte die Ware hingegen bereits beim Grenzübertritt zum freien Verkehr angemeldet worden sein, so beachten Sie bitte die Ausführungen im Beispiel 8 auf www.reihengeschaefte.de.
- Besondere Merkmale dieses Reihengeschäfts
- Da der österreichische Unternehmer U2 die Anmeldung der Waren zum freien Verkehr vornimmt, tritt er gem. § 3 Abs. 6a Satz 7 UStG als Lieferer auf. Dadurch verlagert sich die bewegte Lieferung auf das Umsatzgeschäft zwischen U2 und U3.
- Dadurch der österreichische Unternehmer U2 als Lieferer auftritt, ist § 3 Abs. 8 UStG anwendbar und es kommt zur Lieferortverlagerung nach Deutschland. Aus diesem Grund ist die Lieferung von U2 an U3 in Deutschland steuerbar (19% dt. USt) und der österreichische Unternehmer U2 muss sich in Deutschland registrieren lassen.
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus der Schweiz):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist aus deutscher Sicht in der Schweiz (U1) steuerbar. Ob dieses Umsatzgeschäft einer Umsatzsteuer unterliegt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.
Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus Österreich):Registrierung:- Der österreichische Unternehmer U2 muss sich aus deutscher Sicht im Abgangsland Schweiz registrieren lassen.
- Aufgrund der Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8 UStG muss sich der österreichische Unternehmer U2 zusätzlich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Deutschland) und gegenüber U3 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim Schweizer Finanzamt):
Ob eine in der Eingangsrechnung enthaltene Schweizer Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist aufgrund der Lieferortverlagerung nach Deutschland gem. § 3 Abs. 8 UStG in Deutschland steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen deutschen USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldungen:
a) beim Schweizer Finanzamt: Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.
b) beim deutschen Finanzamt: Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das deutsche Finanzamt. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus dem Titel der EUSt ist die Einfuhrumsatzsteuer in die UVA in der Zeile 39/KZ 62 (Entstandene Einfuhrumsatzsteuer) einzutragen.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U3 (aus Deutschland):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der Unternehmer U1 und U2 stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in der Schweiz die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
- Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.
Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen sowie den Haftungsausschluss. |