Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer3. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / AT-AT-DE / U2 versendet
 

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim österreichischen Großhändler U1 (=erster Lieferer).
Der österreichische Unternehmer U2 holt die Maschine vom österreichischen Großhändler U1 ab und liefert diese direkt an den deutschen Unternehmer U3. Der österreichische Unternehmer U2 (=Zwischenhändler) tritt mit seiner (österreichischen) USt-IdNr. auf und teilt diese dem österreichischen Großhändler U1 vor Beginn der Beförderung (bzw. Versendung) schriftlich im Auftragsdokument mit.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • "Lieferung 1" von U1 (Österreich) an U2 (Österreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Österreich (U1)

  • "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Deutschland)
  • Besonderes Merkmal dieses Reihengeschäfts
    • Da der österreichische Unternehmer U2 gegenüber dem österreichischen Unternehmer U1 seine österreichische USt-IdNr. angibt, findet die Bestimmung des § 3 Abs. 6a UStG (Art. 36a Abs. 2 MwStSystRL) Anwendung. Dadurch verlagert sich die bewegte Lieferung auf das Umsatzgeschäft zwischen U2 und U3 und der österreichische Unternehmer U2 muss sich folglich nicht im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Österreich):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Österreich (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (österreichischen) USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.

Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus Österreich):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene österreichische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (österreichischen) USt-IdNr. sowie der (deutschen) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U3.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (deutsche) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U3.

    • Intrastat-Meldung:
      Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die (deutsche) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U3 verpflichtend anzugeben.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U3 (aus Deutschland):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer (Zeile 24/KZ 89) abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung (Zeile 38/KZ 61) in gleicher Höhe.

    • Intrastat-Meldung:
      Eingangsmeldung mit Versendungsland Österreich.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der Unternehmer U1 und U2 stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Österreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

  • Alternativlösung A: Wenn der österreichische Unternehmer U2 gegenüber dem österreichischen Unternehmer U1 mit einer deutschen USt-IdNr. auftritt, findet die bewegte (steuerbefreite) Lieferung zwischen U1 und U2 statt. Die Lieferung von U2 an U3 ist dann allerdings als ruhende Lieferung in Deutschland steuerbar (19% dt. USt).

  • Alternativlösung B: Wenn der österreichische Unternehmer U2 mit einer USt-IdNr. auftritt, die nicht von einem Land ist, in der das Reihengeschäft beginnt (Österreich) oder endet (Deutschland), sind die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte anwendbar! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der österreichische Unternehmer U2 im Bestimmungsland Deutschland nicht ansässig ist.

 
Skizze
 
 
Skizze
 
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