Sachverhalt:
Ein Schweizer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim französischen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim deutschen Produzenten U1 (=erster Lieferer). Der österreichische Unternehmer U3 holt die Maschine vom Produzenten U1 in Deutschland ab und liefert diese direkt an den Schweizer Unternehmer U4. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Deutschland registrieren lassen.
- Der österreichische Unternehmer U3 muss sich aus deutscher Sicht im Bestimmungsland Schweiz registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Deutschland) an U2 (Frankreich)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U1)
- "Lieferung 2" von U2 (Frankreich) an U3 (Österreich)
- "Lieferung 3" von U3 (Österreich) an U4 (Schweiz)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Aus deutscher Sicht liegt eine steuerbare Lieferung in der Schweiz (U4) vor.
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Deutschland):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Frankreich):Registrierung:- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Deutschland registrieren lassen und gegenüber U1 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der deutschen UVA einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. a UStG iVm. § 6 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC).
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 21/KZ 43 als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Österreich):Registrierung:- Der österreichische Unternehmer U3 muss sich aus deutscher Sicht im Bestimmungsland Schweiz registrieren lassen. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der Schweizer UVA einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim Schweizer Finanzamt):
Ob eine Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer in der UVA zu erfolgen hat und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist aus deutscher Sicht in der Schweiz (U4) steuerbar. Ob dieses Umsatzgeschäft einer Umsatzsteuer unterliegt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.
- UVA (beim Schweizer Finanzamt):
Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus der Schweiz):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
- Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.
- Alternativlösung A: Wenn der österreichische Unternehmer U3 gegenüber dem französischen Unternehmer U2 mit einer deutschen USt-IdNr. auftritt, findet die bewegte (steuerbefreite) Lieferung zwischen U3 und U4 statt. Die Lieferung von U2 an U3 ist dann allerdings als ruhende Lieferung in Deutschland steuerbar (19% dt. USt). Die Lieferung von U1 an U2 bleibt unverändert in Deutschland steuerbar. Zur detaillierten Auswertung dieser Variante gelangen Sie über den Button "U3 als Lieferer" in der Auswahlmaske.
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