Sachverhalt:
Ein österreichischer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim Schweizer Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim französischen Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den österreichischen Unternehmer U4 zu liefern. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der Schweizer Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen.
- Der deutsche Unternehmer U3 muss sich ebenfalls im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Frankreich) an U2 (Schweiz)
- "Lieferung 2" von U2 (Schweiz) an U3 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Österreich (U4)
- "Lieferung 3" von U3 (Deutschland) an U4 (Österreich)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Österreich (U4)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Frankreich):
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (französischen) USt-IdNr. sowie der österreichischen USt-IdNr. des Schweizer Unternehmers U2.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die österreichische USt-IdNr. des Schweizer Unternehmers U2.
- Intrastat-Meldung:
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Österreich. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die österreichische USt-IdNr. des Schweizer Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.
Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus der Schweiz):
Registrierung:- Der Schweizer Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner österreichischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der österreichischen UVA und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung in gleicher Höhe.
- Intrastat-Meldung (bei der österreichischen Behörde):
Eingangsmeldung mit Versendungsland Frankreich.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Österreich (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen österreichischen USt-IdNr. ausgestellt werden.
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das österreichische Finanzamt.
Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Deutschland):
Registrierung:- Der deutsche Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen und gegenüber U2 und U4 mit seiner österreichischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der österreichischen UVA einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene österreichische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Österreich (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen österreichischen USt-IdNr. ausgestellt werden.
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das österreichische Finanzamt.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Österreich):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene österreichische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Wenn der deutsche Unternehmer U3 die Versendung (als Abnehmer) veranlasst oder der Schweizer Unternehmer U2 die Versendung veranlasst und durch die Verwendung einer französischen USt-IdNr. als Lieferer auftritt, findet die bewegte Lieferung zwischen U2 und U3 statt. Dadurch wären für die Unternehmer U2, U3 und U4 die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte anwendbar.
- Wenn der Schweizer Unternehmer U2 nicht mit einer österreichischen USt-IdNr. auftritt sondern mit einer anderen USt-IdNr., so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst (§ 3d Satz 2 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 im Land der verwendeten USt-IdNr. Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch 3.14. Abs. 13 Beispiel 1 UStAE.
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Frankreich und in Österreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Zusätzlich zu den oben angeführten Eintragungen in der UVA muss der deutsche Unternehmer U3 die in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, in der deutschen UVA in Zeile 35/KZ 45 erfassen.
- Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at. Nach öst. Rechtslage besteht eine Alternativlösung, bei der die Unternehmer U1, U2 und U3 die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte anwenden dürfen (seit 01.01.2023 wenn der Schweizer Unternehmer U2 mit einer USt-IdNr. auftritt, die nicht von einem Land ist, in der das Reihengeschäft beginnt oder endet).
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
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