Sachverhalt:
Ein Schweizer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem Schweizer Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim deutschen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim deutschen Produzenten U1 (=erster Lieferer). Der Schweizer Unternehmer U4 holt die Maschine direkt vom Produzenten U1 in Deutschland ab. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der Schweizer Unternehmer U3 muss sich im Abgangsland Deutschland registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Deutschland) an U2 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U1)
- "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Schweiz)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U1)
- "Lieferung 3" von U3 (Schweiz) an U4 (Schweiz)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Deutschland):
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Deutschland):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus der Schweiz):
Registrierung:- Der Schweizer Unternehmer U3 muss sich im Abgangsland Deutschland registrieren lassen und gegenüber U2 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der deutschen UVA einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. a UStG iVm. § 6 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC).
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 21/KZ 43 als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus der Schweiz):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Ob eine Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer in der UVA zu erfolgen hat und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
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