Neue Rechtslage bei Reihengeschäften seit 01.01.2020:Auf dem Weg zu einem neuen endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems, das noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, haben sich die europäischen Finanzminister im Oktober 2018 auf ein kurzfristiges Maßnahmenpaket (Quick Fixes) geeinigt. Dieses Maßnahmenpaket wurde bereits im Dezember 2018 in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG und die Durchführungsverordnung 282/2011 eingearbeitet und gilt seit 01.01.2020. Mit dem neuen Artikel 36a MwStSystRL wurden nun erstmals Vorschriften zu Reihengeschäften in die MwStSystRL aufgenommen. Dieser Artikel regelt nun verbindlich für alle Mitgliedsstaaten die Zuordnung der bewegten Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften. Die bisherige Rechtsunsicherheit, dass in anderen Mitgliedsstaaten abweichende Regeln für die Zuordnung der bewegten Lieferung gelten könnten, fällt somit seit 01.01.2020 weitgehend weg. Die MwStSystRL bezieht sich allerdings nur auf innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, d.h. bei Reihengeschäften mit Drittlandsbezug (Einfuhr/Ausfuhr) sind weiterhin die jeweils nationale Gesetzgebung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands zu beachten. Ausführliche Informationen zu Reihengeschäften mit Drittlandsbezug nach deutschem Recht finden Sie unter www.reihengeschaefte.de. Die neue Grundregel, wenn einer der mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) den Transport veranlasst (Artikel 36a Abs.1 MwStSystRL) lautet, dass die Versendung oder Beförderung jeweils der Lieferung an den Zwischenhändler zugeschrieben wird. Durch die Definition in Absatz 3 wird klargestellt, dass mit "Zwischenhändler" jener Unternehmer gemeint ist, der die Gegenstände versendet oder befördert. Diese Zuordnungsregelung deckt sich mit der grundsätzlichen Zuordnungsregelung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (3.14. Abs. 7 UStAE) und wurde nun auch in das deutsche UStG in den § 3 Abs. 6a Satz 4 - 1. Halbsatz eingepflegt. Damit ändert sich somit grundsätzlich nichts bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften und die Problematik, dass die EuGH-Rechtsprechung von der Verwaltungsauffassung abwich, wurde dadurch behoben. Die zweite Regelung (Artikel 36a Abs.2 MwStSystRL) stellt aus der Sicht der meisten Mitgliedsstaaten eine absolute Neuerung dar. Aus deutscher Sicht hingegen liegt eine auffällige Ähnlichkeit zum bis 31.12.2019 gültigen Wahlrecht gem. §3 Abs. 6 Satz 6 UStG vor. Diese Regelung wurde nun auch in das deutsche UStG in den § 3 Abs. 6a Satz 4 - 2. Halbsatz UStG eingepflegt und bewirkt eine Verschiebung der bewegten Lieferung, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer eine USt-IdNr. mitteilt, die ihm vom Mitgliedsstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde. Im Ergebnis entsteht hierdurch ein Wahlrecht für jenen Unternehmer, der den Transport veranlasst, der dadurch wahlweise mit einer USt-IdNr. des Abgangslandes oder einer USt-IdNr. des Bestimmungslandes auftreten darf. Je nach verwendeter USt-IdNr. ist in Folge entweder die Lieferung an diesen Zwischenhändler oder die Lieferung durch diesen Zwischenhändler die bewegte Lieferung und somit bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit (IGL). Diese Zuordnungsregelung deckt sich somit weitgehend mit dem alten Wahlrecht (Auftritt als "Lieferer"), jedoch muss dieser Lieferer bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften nicht mehr nachweisen, dass er Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Der große Vorteil aus deutscher Sicht liegt somit darin, dass das bis 31.12.2019 gültige Wahlrecht gem. §3 Abs. 6 Satz 6 UStG vereinfacht wurde und zugleich sichergestellt wird, dass seit 01.01.2020 alle Mitgliedsstaaten das neue Wahlrecht anerkennen müssen (In der Vergangenheit konnte das alte Wahlrecht ja nur äußerst beschränkt angewendet werden, weil es von kaum einem Mitgliedsstaat anerkannt wurde).
Die neuen Regeln werden oftmals eine Vereinfachung für die am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer darstellen und die eine oder andere Registrierung ersparen. Damit wird es aber umso wichtiger bereits vor einem potentiellen Reihengeschäft zu überlegen, mit welcher USt-IdNr. der Zwischenhändler auftreten soll. Wenn Sie sich im Reihengeschäftrechner registrieren, haben Sie den Vorteil, dass Sie mehrere mögliche Varianten auf einen Blick sehen können (am Ende jedes Beispiels sind bis zu 2 Alternativen als Skizzen grafisch dargestellt). Damit auch Sie in den Genuss dieser zusätzlichen Informationen kommen, bitte ich um Ihre Registrierung über den nachfolgenden Link: | ||
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Weitere Änderungen durch die Quick Fixes:Bitte beachten Sie, dass das beschlossene Maßnahmenpaket (Quick fixes) neben den Änderungen bei den Reihengeschäften auch Auswirkungen auf weitere Bereiche hat:
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