Sachverhalt:
Ein deutscher Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim französischen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim polnischen Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U4 zu liefern. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Polen) an U2 (Frankreich)
- "Lieferung 2" von U2 (Frankreich) an U3 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
- "Lieferung 3" von U3 (Deutschland) an U4 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Polen):
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (polnischen) USt-IdNr. sowie der deutschen USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die deutsche USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2.
- Intrastat-Meldung:
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die deutsche USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.
Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Frankreich):
Registrierung:- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der deutschen UVA und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer (Zeile 25/KZ 89) abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung (Zeile 39/KZ 61) in gleicher Höhe.
- Intrastat-Meldung (bei der deutschen Behörde):
Eingangsmeldung mit Versendungsland Polen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen deutschen USt-IdNr. ausgestellt werden.
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 13/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das deutsche Finanzamt.
Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Deutschland):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 38/KZ 66 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 13/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Deutschland):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 38/KZ 66 zu erfassen.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Wenn der französische Unternehmer U2 nicht mit einer deutschen USt-IdNr. auftritt sondern beispielsweise mit seiner eigenen französischen USt-IdNr., so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst (§ 3d Satz 2 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 in Frankreich Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch Abschnitt 3.14. Abs. 13 Beispiel 1 UStAE.
- Obige Detailbeschreibung aus der Sicht des Unternehmers U1 stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Polen die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Gemäß EuG Urteil T646/24 vom 03.12.2025 dürften die Unternehmer U1, U2 und U3 bei diesem Beispiel die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte anwenden (u.a. weil die Unternehmer U3 und U4 im selben Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich erfasst sind). Nach dem aktuellen Umsatzsteueranwendungserlass ist das hingegen nach deutschem Recht nicht erlaubt, weil Abschnitt 25b.1. Abs.2 UStAE dies nur erlaubt, wenn die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (Hierfür müsste die bewegte Lieferung aber zwischen U2 und U3 stattfinden). Man kann daher nur hoffen, dass das BMF den UStAE zeitnah an diese neue europäische Rechtsprechung anpasst.
Auch nach öst. Rechtslage ist bei diesem Beispiel die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte zulässig (siehe reihengeschaeftrechner.at).
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
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