Sachverhalt:
Ein deutscher Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim französischen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim polnischen Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U4 zu liefern. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Polen) an U2 (Frankreich)
- "Lieferung 2" von U2 (Frankreich) an U3 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
- "Lieferung 3" von U3 (Deutschland) an U4 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Polen):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (polnischen) USt-IdNr. sowie der deutschen USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die deutsche USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2.
- Intrastat-Meldung:
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die deutsche USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.
Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Frankreich):Registrierung:- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der deutschen UVA und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer (Zeile 24/KZ 89) abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung (Zeile 38/KZ 61) in gleicher Höhe.
- Intrastat-Meldung (bei der deutschen Behörde):
Eingangsmeldung mit Versendungsland Polen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen deutschen USt-IdNr. ausgestellt werden.
- UVA (beim deutschen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das deutsche Finanzamt.
Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Deutschland):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Deutschland (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 12/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Deutschland):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 37/KZ 66 zu erfassen.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- In manchen Mitgliedsstaaten können für 4-gliedrige Reihengeschäfte, bei denen ein nationaler Kunde nachgelagert ist, die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte angewandt werden.
- Wenn der französische Unternehmer U2 nicht mit einer deutschen USt-IdNr. auftritt sondern beispielsweise mit seiner eigenen französischen USt-IdNr., so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst (§ 3d Satz 2 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 in Frankreich Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch 3.14. Abs. 13 Beispiel 1 UStAE.
- Obige Detailbeschreibung aus der Sicht des Unternehmers U1 stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Polen die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
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