Sachverhalt:
        Ein deutscher Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim französischen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim polnischen Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U4 zu liefern. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
          - Registrierungspflichten:
- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen.
 
  
  - "Lieferung 1" von U1 (Polen) an U2 (Frankreich)
          
 
        - "Lieferung 2" von U2 (Frankreich) an U3 (Deutschland)
          
          - Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
 
          - Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
 
             
           
            
        - "Lieferung 3" von U3 (Deutschland) an U4 (Deutschland)
          
          - Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
 
          - Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
 
             
           
              Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:  Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Polen):
Ausgangsrechnung:
          
             - Fakturierung:
 Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (polnischen) USt-IdNr. sowie der deutschen USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2.
 
  - Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
 Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung. 
              
              
             - Zusammenfassende Meldung (ZM):
 Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die deutsche USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2. 
                
              
             - Intrastat-Meldung:
 Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die deutsche USt-IdNr. des französischen Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.
 
   
   Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Frankreich):
Registrierung:- Der französische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner deutschen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der deutschen UVA und Intrastat einzutragen.
 
  
 Eingangsrechnung:
          
             - UVA (beim deutschen Finanzamt):
 Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer (Zeile 25/KZ 89) abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung (Zeile 39/KZ 61) in gleicher Höhe. 
                
              
             - Intrastat-Meldung (bei der deutschen Behörde):
 Eingangsmeldung mit Versendungsland Polen. 
                               
              
            
            Ausgangsrechnung:
             
             - Fakturierung:
 Diese Lieferung ist in Deutschland (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen deutschen USt-IdNr. ausgestellt werden. 
 
              
             - UVA (beim deutschen Finanzamt):
 Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 13/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das deutsche Finanzamt.
 
   
   Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Deutschland):
Eingangsrechnung:
          
             - Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
 Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 38/KZ 66 zu erfassen. 
                               
              
            
            Ausgangsrechnung:
             
             - Fakturierung:
 Diese Lieferung ist in Deutschland (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 19 % deutscher Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. ausgestellt werden. 
 
              
             - Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
 Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 13/KZ 81 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
 
   
   Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Deutschland):
          Eingangsrechnung:
          
             - Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
 Die in der Eingangsrechnung enthaltene deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Zeile 38/KZ 66 zu erfassen. 
                
              
           
 Anmerkungen zum Reihengeschäft:
        - In manchen Mitgliedsstaaten können für 4-gliedrige Reihengeschäfte, bei denen ein nationaler Kunde nachgelagert ist, die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte angewandt werden.
 
  - Wenn der französische Unternehmer U2 nicht mit einer deutschen USt-IdNr. auftritt sondern beispielsweise mit seiner eigenen französischen USt-IdNr., so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst (§ 3d Satz 2 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 in Frankreich Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch 3.14. Abs. 13 Beispiel 1 UStAE.
 
  - Obige Detailbeschreibung aus der Sicht des Unternehmers U1 stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Polen die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
 
  - Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
  
           
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