Sachverhalt:
Ein polnischer Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem Schweizer Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim französischen Großhändler U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den polnischen Unternehmer U3 zu liefern. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der Schweizer Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Polen registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Frankreich) an U2 (Schweiz)
- "Lieferung 2" von U2 (Schweiz) an U3 (Polen)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Polen (U3)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Frankreich):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (französischen) USt-IdNr. sowie der polnischen USt-IdNr. des Schweizer Unternehmers U2.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die polnische USt-IdNr. des Schweizer Unternehmers U2.
- Intrastat-Meldung:
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Polen. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die polnische USt-IdNr. des Schweizer Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.
Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus der Schweiz):Registrierung:- Der Schweizer Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Polen registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner polnischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der polnischen UVA und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim polnischen Finanzamt):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung in gleicher Höhe.
- Intrastat-Meldung (bei der polnischen Behörde):
Eingangsmeldung mit Versendungsland Frankreich.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Polen (U3) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 23 % polnischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen polnischen USt-IdNr. ausgestellt werden.
- UVA (beim polnischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das polnische Finanzamt.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U3 (aus Polen):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene polnische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Wenn der Schweizer Unternehmer U2 nicht mit einer polnischen USt-IdNr. auftritt sondern mit einer anderen USt-IdNr., so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst (§ 3d Satz 2 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 im Land der verwendeten USt-IdNr. Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch 3.14. Abs. 13 Beispiel 1 UStAE. Ausgenommen davon ist die in der Alternative dargestellte Lösungsmöglichkeit.
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Frankreich und in Polen die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
- Alternativlösung A: Wenn der Schweizer Unternehmer U2 mit einer USt-IdNr. auftritt, die nicht von einem Land ist, in der das Reihengeschäft beginnt (Frankreich) oder endet (Polen), sind die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte anwendbar! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schweizer Unternehmer U2 im Bestimmungsland Polen nicht ansässig ist.
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