Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion_an_P
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des letzten Abnehmers P3:DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des letzten Abnehmers P4:DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer2. Unternehmer
             
 
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Reihengeschäftrechner Deutschland / CH-AT-DE / Abholung durch Privatperson
 

Sachverhalt:

Eine Privatperson P3 aus Deutschland (=letzter Abnehmer) bestellt bei einem österreichischen Händler U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Händler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Großhändler U1 (=erster Lieferer).
Die deutsche Privatperson P3 holt die Maschine vom Großhändler U1 in der Schweiz ab und meldet die Waren zum freien Verkehr in Deutschland an.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich aus deutscher Sicht im Abgangsland Schweiz registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Österreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Aus deutscher Sicht liegt eine steuerbare Lieferung in der Schweiz (U1) vor.

  • "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an P3 (Deutschland)
  • Einfuhrumsatzsteuer:
    • Der letzte Abnehmer P3 aus Deutschland hat beim Grenzübertritt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht und muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Als Privatperson steht P3 kein Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt zu.

  • Besondere Merkmale dieses Reihengeschäfts

    • Obwohl es sich beim letzten Abnehmer P3 um eine Privatperson handelt, liegt bei diesem Beispiel auch bei einem Warenwert bis EUR 150,- kein Fernverkauf vor, da die Ware von P3 abgeholt wird und ein Fernverkauf gemäß Definition in § 3 Abs. 3a UStG nur vorliegen würde, wenn U2 die Beförderung bzw. Versendung durchführen würde (bzw. indirekt daran beteiligt wäre). Das besondere Besteuerungsverfahren gem. § 18k UStG (IOSS) kommt daher nicht zur Anwendung.

    • Wenn der österreichische Unternehmer U2 hingegen an der Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt ist, so liegt ein Fernverkauf gemäß § 3c Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 3a UStG vor. Als indirekte Beteiligung des Lieferers gilt bereits das Bewerben eines Zustelldienstes oder die Übermittlung von Informationen an einen Zusteller, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt. Wenn der Warenwert nicht mehr als EUR 150,- beträgt, kann der Unternehmer U2 bei Erfüllung aller Voraussetzungen am besonderen Besteuerungsverfahren gem. § 18k UStG teilnehmen (IOSS) und es kommt in diesem Fall (seit 1.7.2021) zur Lieferortverlagerung gem. § 3c Abs. 3 UStG nach Deutschland. Die Lieferung an P3 wird dadurch in Deutschland steuerpflichtig (19% dt. USt) und U2 muss dieses Umsatzgeschäft im IOSS-Portal melden und die Umsatzsteuer dementsprechend abführen. Die Einfuhr hingegen wird gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei und U2 muss somit weder EUSt abführen noch den Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt geltend machen. Durch diese Konstellation und auch, weil die Einfuhr im Rahmen des IOSS-Systems nur bei Angabe der Identifikationsnummer des Lieferers (U2) möglich ist, erfolgt in diesem Fall abweichend zum oben dargestellten Sachverhalt die Anmeldung zum freien Verkehr durch U2 anstelle von P3.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus der Schweiz):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist aus deutscher Sicht in der Schweiz (U1) steuerbar. Ob dieses Umsatzgeschäft einer Umsatzsteuer unterliegt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.

Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich aus deutscher Sicht im Abgangsland Schweiz registrieren lassen. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der Schweizer UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim Schweizer Finanzamt):
      Ob eine Erfassung in der UVA zu erfolgen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. a UStG iVm. § 6 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC).
      Bei Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (für Sendungen bis EUR 150,- bei indirekter Beteiligung von U2 an der Versendung) muss bei Ausstellung einer Rechnung diese mit 19 % deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden.

    • UVA (beim Schweizer Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
      Bei Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (für Sendungen bis EUR 150,- bei indirekter Beteiligung von U2 an der Versendung) muss dieses Umsatzgeschäft im IOSS-Portal gemeldet und die Umsatzsteuer dementsprechend abgeführt werden.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers P3 (aus Deutschland):

    • Den letzten Abnehmer treffen als Privatperson keine Meldeverpflichtungen.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der Unternehmer U1 und U2 stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in der Schweiz die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Wenn ein Postdienstleister bzw. Kurierdienst mit der Versendung beauftragt wurde, kann dieser bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Sonderregelung für die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150,- gem. § 21a UStG anwenden, da die Anmeldung zum freien Verkehr für den Sendungsempfänger P3 erfolgt und ohne die Anwendung des § 18k UStG auch die Bedingung erfüllt ist, dass keine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG in Anspruch genommen wird. Diese neue Form einer elektronischen Zollanmeldung enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung.

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

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