Sachverhalt:
Ein österreichischer Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim französischen Großhändler U1 (=erster Lieferer). Der österreichische Unternehmer U3 holt die Maschine vom Großhändler U1 in Frankreich ab. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Frankreich registrieren lassen. (kein Dreiecksgeschäft!)
- "Lieferung 1" von U1 (Frankreich) an U2 (Deutschland)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Frankreich (U1)
- "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Österreich)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Frankreich):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Frankreich (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % französischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (französischen) USt-IdNr. ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus Deutschland):Registrierung:- Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Frankreich registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner französischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der französischen UVA, ZM und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim französischen Finanzamt):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene französische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen französischen USt-IdNr. sowie der (österreichischen) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3.
- UVA (beim französischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- ZM (beim französischen Finanzamt):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (österreichische) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3.
- Intrastat-Meldung (bei der französischen Behörde):
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Österreich. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die (österreichische) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3 verpflichtend anzugeben.
Aus der Sicht des letzten Abnehmers U3 (aus Österreich):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung in gleicher Höhe.
- Intrastat-Meldung:
Eingangsmeldung mit Versendungsland Frankreich.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Dreiecksgeschäfte haben zur Bedingung, dass entweder der erste Lieferer (U1) oder der erste Abnehmer (U2) den Transport veranlassen. Im oben dargestellten Sachverhalt wird der Transport jedoch vom letzten Abnehmer (U3) veranlasst. Demnach können die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte nicht angewandt werden und der Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland (Frankreich) registrieren lassen. Die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte finden Sie unter www.dreiecksgeschaeft.de.
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Frankreich und in Österreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Zusätzlich zu den oben angeführten Eintragungen in der UVA muss der deutsche Unternehmer U2 die in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, in der deutschen UVA in Zeile 35/KZ 45 erfassen. Dies betrifft nicht nur Lieferungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sondern auch steuerbefreite Umsätze wie z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen.
- Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.
- Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.
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