Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
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Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer2. Unternehmer3. Unternehmer4. Unternehmer2. Unternehmer als Lieferer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / PL-FR-AT-DE U2 versendet als Lieferer
 

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim französischen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim polnischen Produzenten U1 (=erster Lieferer).
Der französische Großhändler U2 holt die Maschine vom polnischen Produzenten U1 ab und liefert diese direkt an den deutschen Unternehmer U4. Der französische Großhändler U2 (=Zwischenhändler) tritt mit seiner polnischen USt-IdNr. auf und teilt diese dem polnischen Produzenten U1 vor Beginn der Beförderung (bzw. Versendung) schriftlich im Auftragsdokument mit.

Kurzbeschreibung des Dreiecksgeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der französische Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Polen registrieren lassen.
    • Gemäß 25b.1. Abs.2 UStAE liegt in diesem 4-gliedrigen Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwischen U2, U3 und U4 vor. Für den mittleren Unternehmer eines Dreiecksgeschäfts (in diesem Beispiel der österreichische Unternehmer U3) ist keine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich.

  • "Lieferung 1" von U1 (Polen) an U2 (Frankreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Polen (U1)

  • "Lieferung 2" von U2 (Frankreich) an U3 (Österreich)
  • "Lieferung 3" von U3 (Österreich) an U4 (Deutschland)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Deutschland (U4)
    • Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG

  • Besondere Merkmale dieses Dreiecksgeschäfts

    • Da der französische Unternehmer U2 gegenüber dem polnischen Unternehmer U1 seine polnische USt-IdNr. angibt, findet die Bestimmung des § 3 Abs. 6a UStG (Art. 36a Abs. 2 MwStSystRL) Anwendung. Dadurch verlagert sich die bewegte Lieferung auf das Umsatzgeschäft zwischen U2 und U3 und der französische Unternehmer U2 muss sich folglich nicht im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen. Darüber hinaus muss sich auch der österreichische Unternehmer U3 nicht im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen, weil die nach deutschem Recht gültigen Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte angewendet werden können.

    • Gemäß 25b.1. Abs.2 UStAE liegt in diesem 4-gliedrigen Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwischen U2, U3 und U4 vor, da diese drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (siehe auch www.dreiecksgeschaeft.de). Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte gem. § 25b UStG geht die Steuerschuld des österreichischen Unternehmers U3 auf den deutschen Unternehmer U4 über (Reverse-Charge-Verfahren). Zu beachten ist allerdings, dass in vielen Mitgliedsstaaten die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht im Rahmen von 4-gliedrigen Reihengeschäften angewendet werden dürfen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Polen):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Polen (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 23 % polnischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (polnischen) USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.

Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Frankreich):

  • Registrierung:

    • Der französische Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Polen registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner polnischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der polnischen UVA, ZM und Intrastat einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene polnische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen polnischen USt-IdNr. sowie der (österreichischen) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3.
      Auf dieser Rechnung erfolgt kein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft!

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.

    • ZM (beim polnischen Finanzamt):
      Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (österreichische) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3.
      Keine Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft!

    • Intrastat-Meldung (bei der polnischen Behörde):
      Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die deutsche USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U4 verpflichtend anzugeben. Sollte der Endkunde U4 im Bestimmungsland unbekannt sein, so ist ersatzweise als USt-IdNr. das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers (U3) anzugeben und die übrigen Stellen sind mit "9" aufzufüllen (AT999999999999).

Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Österreich):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer. Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers eines Dreiecksgeschäfts gilt als besteuert und ist somit in der UVA nicht zu erfassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer U3 nachweist, dass ein solches Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht (durch Aufnahme der Ausgangsrechnung an U4 in die Zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist.
      D.h. obwohl der Unternehmer U2 eine innergemeinschaftliche Lieferung meldet, hat der Unternehmer U3 keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu melden.

    • Intrastat-Meldung:
      Bei Dreiecksgeschäften hat der mittlere Unternehmer des Dreiecksgeschäfts (in diesem Beispiel der zweite Abnehmer U3) keine Meldepflicht.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Die Rechnung muss ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden und folgende Hinweise enthalten: "Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 141 der Richtlinie 2006/112/EC) und "Übergang der Steuerschuld gem. § 25b Abs. 2 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 197 der Richtlinie 2006/112/EC) (siehe auch § 25b.1. Abs. 6 UStAE). In der Rechnung muss neben der eigenen (österreichischen) USt-IdNr. die (deutsche) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U4 angegeben werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte geht die Steuerschuld aus dieser Lieferung auf den deutschen Unternehmer U4 über. Der Wert der Ausgangsrechnung ist aber dennoch unter "Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b UStG" zu erfassen.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts an die (deutsche) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U4 und Kennzeichung als Dreiecksgeschäft.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Deutschland):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer, jedoch den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld. Der deutsche Unternehmer U4 hat daher die Steuer nach den deutschen Steuersätzen selbst zu berechnen und einerseits in der Zeile 46/KZ 69 (Steuerbeträge nach § 25b Abs. 2 UStG) und andererseits in der Zeile 37/KZ 66 (Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b Abs. 5 UStG) in der UVA zu erfassen. Dieser Vorgang ist ein Nullsummenspiel und ergibt keine Zahllast.

    • Intrastat-Meldung:
      Eingangsmeldung mit Versendungsland Polen.

Anmerkungen zum Dreiecksgeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Polen und in Österreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Mit BMF-Schreiben vom 25.04.2023 wurde der UStAE betreffend der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften komplett überarbeitet (Einarbeitung der Quick Fixes). Ab diesem Datum ist es für den französischen Unternehmer U2 (der in diesem Beispiel durch die Verwendung einer polnischen USt-IdNr. als Lieferer auftritt) wesentlich, dass er wie im 3.14. Abs. 10 UStAE ausgeführt nachweisen kann, dass er die USt-IdNr. bereits vor Ausführung der Lieferung an den polnischen Unternehmer U1 übermittelt hat (idealerweise schriftlich im Auftragsdokument).

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

  • Alternativlösung A: Wenn die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden sollen oder dürfen (beispielsweise, wenn der österreichische Unternehmer U3 in Deutschland ansässig ist), dann ist die Lieferung von U3 an U4 in Deutschland steuerbar (19% dt. USt) und der österreichische Unternehmer U3 muss sich gegebenenfalls in Deutschland registrieren lassen. Diese Variante sollte auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn Länder beteiligt sind, die eine Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte im Rahmen von viergliedrigen Reihengeschäften ablehnen.

 
Skizze
 
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