Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
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Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:2. Unternehmer3. Unternehmer4. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / CH-DE-AT-FR U1 versendet
 

Sachverhalt:

Ein französischer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim deutschen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den französischen Unternehmer U4 zu liefern. Der Schweizer Produzent U1 meldet die Waren zum freien Verkehr in Frankreich an, liefert "verzollt und versteuert" und ist demnach Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Frankreich).
    • Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Frankreich registrieren lassen.
    • Auch der österreichische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Frankreich registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Deutschland)
  • "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Österreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Frankreich (U4)

  • "Lieferung 3" von U3 (Österreich) an U4 (Frankreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Frankreich (U4)

  • Einfuhrumsatzsteuer:

    • Nachdem der Schweizer Unternehmer U1 beim Grenzübertritt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über die Waren hat, ist er zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt berechtigt.

    • Wenn der Unternehmer U1 zwar den Transport beauftragt, aber nicht "verzollt und versteuert" liefert, sondern beispielsweise die Anmeldung zum freien Verkehr für den Unternehmer U2 erfolgt, findet keine Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8 UStG statt. Der Unternehmer U1 müsste sich dadurch nicht in Frankreich registrieren.

  • Besonderes Merkmal dieses Reihengeschäfts
    • Da der Lieferer U1 die Waren zum freien Verkehr anmeldet und somit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, kommt es zur Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8 UStG nach Frankreich. Aus diesem Grund ist die Lieferung von U1 an U2 in Frankreich steuerbar (20% franz. USt) und der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in Frankreich registrieren lassen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus der Schweiz):

  • Registrierung:

    • Der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Frankreich) und gegenüber U2 mit seiner französischen USt-IdNr. auftreten.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist aufgrund der Lieferortverlagerung nach Frankreich gem. § 3 Abs. 8 UStG in Frankreich steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % französischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen französischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldungen:

      a) beim Schweizer Finanzamt: Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.

      b) beim französischen Finanzamt: Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung beim französischen Finanzamt.
      Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus dem Titel der EUSt ist die Einfuhrumsatzsteuer in die UVA als "Entstandene Einfuhrumsatzsteuer" einzutragen.

Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Deutschland):

  • Registrierung:

    • Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Frankreich registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner französischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der französischen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim französischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene französische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Frankreich (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % französischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen französischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim französischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das französische Finanzamt.

Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Frankreich registrieren lassen und gegenüber U2 und U4 mit seiner französischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der französischen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim französischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene französische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Frankreich (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % französischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen französischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim französischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das französische Finanzamt.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Frankreich):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene französische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Frankreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Zusätzlich zu den oben angeführten Eintragungen in der UVA muss der deutsche Unternehmer U2 die in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, in der deutschen UVA in Zeile 35/KZ 45 erfassen.

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

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