Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer2. Unternehmer4. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / PL-DE-PL-CH U3 versendet
 

Sachverhalt:

Ein Schweizer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem polnischen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim deutschen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim polnischen Produzenten U1 (=erster Lieferer).
Der polnische Unternehmer U3 holt die Maschine vom polnischen Produzenten U1 ab und liefert diese direkt an den Schweizer Unternehmer U4. Der polnische Unternehmer U3 (=Zwischenhändler) tritt mit seiner polnischen USt-IdNr. auf und teilt diese dem deutschen Großhändler U2 vor Beginn der Beförderung (bzw. Versendung) schriftlich im Auftragsdokument mit.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Polen registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Polen) an U2 (Deutschland)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Polen (U1)

  • "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Polen)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Polen (U1)

  • "Lieferung 3" von U3 (Polen) an U4 (Schweiz)
  • Besonderes Merkmal dieses Reihengeschäfts
    • Da der polnische Unternehmer U3 gegenüber dem deutschen Unternehmer U2 seine polnische USt-IdNr. angibt, findet die Bestimmung des § 3 Abs. 6a UStG Anwendung. Dadurch verlagert sich die bewegte Lieferung auf das Umsatzgeschäft zwischen U3 und U4 und der polnische Unternehmer U3 muss sich aus deutscher Sicht nicht im Bestimmungsland Schweiz registrieren lassen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Polen):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Polen (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 23 % polnischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (polnischen) USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.

Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Deutschland):

  • Registrierung:

    • Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Polen registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner polnischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der polnischen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene polnische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Polen (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 23 % polnischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen polnischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das polnische Finanzamt.

Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Polen):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene polnische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. a UStG iVm. § 6 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC).

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus der Schweiz):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Ob eine Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer in der UVA zu erfolgen hat und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Gemäß den Standardbedingungen im Reihengeschäftrechner erfolgt die Ausfuhranmeldung jeweils durch jenen Unternehmer, der den Transport veranlasst. Dies würde bei diesem Beispiel zum ungewöhnlichen Fall führen, dass U3 eine Ausfuhrrechnung (ohne USt) an U4 stellt, aber im Zuge der Ausfuhranmeldung eine etwaige EUSt im Drittland zu entrichten hat. Die Auswertung dieses Beispiels erfolgte daher unter der Annahme, dass die Ausfuhranmeldung für U4 erfolgt.

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der Unternehmer U1, U2 und U3 stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Polen die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Zusätzlich zu den oben angeführten Eintragungen in der UVA muss der deutsche Unternehmer U2 die in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, in der deutschen UVA in Zeile 35/KZ 45 erfassen.

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

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